Sporthafen Gelting Mole GmbH
Gelting-Mole
24395 Niesgrau
Tel.: 04643 - 185280
Fax: 04643 - 185100
info(at)sporthafen-gelting-mole.de
www.sporthafen-gelting-mole.de

 

 

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Vermietung eines Bootliegeplatzes im Sporthafen Gelting-Mole

§ 1 Mietobjekt
1. Von der SHG werden freibleibend Liegeplätze in verschiedenen Größenverhältnissen angeboten, und zwar:

Typ Größe Hafentiefe in m unter Normal-Null
A 9,00 m x 3,25 m 2,50 m
B 10,00 m x 3,50 m 2,80 m
C 11,00 m x 3,80 m 2,90 m
D 12,00 m x 4,00 m 3,00 m
E 13,00 m x 4,50 m 3,20 m
E 1 13,00 m x 4,00 m 3,20 m
F 14,00 m x 4,50 m 3,50 m
G 18,00 m x 5,50 m 3,50 m
H 10,00 m x 3,50 m 2,50 m
J 8,00 m x 3,00 m (ohne Strom/Wasser) 1,00 m bis 1,20 m
K 8,50 m x 3,25 m 2,50 m
L 15,00 m x 4,50 m 3,00 m


Daneben ergeben sich einige Sondergrößen z. B. am Brückenende vor Kopf des Steges
1. Die Liegeplatzgrößen bemessen sich von Mitte Heckpfahl bis zur Brücke bzw. bis Mitte Heckpfahl. Durch Rammen bedingte geringe Toleranzen wirken sich bis 5 % der Seitenlänge preisgestaltend nicht aus.
2. Die Plätze der Größe J dürfen nur mit flachgehenden Booten (Jollen, Kiel­schwer­tern, Motorbooten) belegt werden. Vertiefungen in der Berme sind nicht statthaft. Der maximale Tiefgang des Bootes darf 50 cm nicht überschreiten.

§ 2 Umfang des Rechtes
Der Mieter des Liegeplatzes ist berechtigt, den Liegeplatz und die sonstigen Anlagen im Sinne der Sport­hafen-VO im Rahmen der jeweils geltenden Hafenordnung während der Dauer der Mietzeit jährlich vom 1. April bis zum 31. Oktober (Saison) zu nutzen. Nach Beendigung der Saison sind die Liegeplätze zu räumen. Für ein evtl. gewünschtes Winterlager, die Benutzung des Travellifts, der Waschmaschine, des Trockners, der Fäkalabsauganlage  und des Hochdruckreinigungsgeräts werden gesonderte Entgelte erhoben.

§ 3 Mietdauer
Der Mietvertrag wird für die Dauer von einem Jahr, bzw. von 5 Jahren geschlossen. Die Mietdauer beginnt mit dem Tage der Übergabe des Liege­platzes und endet mit dem jeweilig vereinbarten Jahr zum Saisonabschluss.

§ 4 Mietpreis
Der Mietpreis wird bei Jahresverträgen als Jahrespreis berechnet. Bei 5-Jahresverträgen  besteht der Mietpreis aus einem einmaligen Grundbetrag, der für die Gesamtlaufzeit im Voraus zu zahlen ist und einer jährlichen ermäßigten Jahresmiete. Der Vermieter kann bei langfristig abgeschlossenen Verträgen verlangen, dass die ermäßigte Jahresmiete entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe,  Basis 2007)  angepasst wird.

Sollten sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche Mehrwertsteueränderungen ergeben, ist der Vermieter berechtigt, diese gegebenenfalls nachzuberechnen bzw. gutzuschreiben.

§ 5 Fälligkeit
1. Mietentgelte auf Grund von Jahresverträgen  werden in der Regel in 2 Raten zum 1. Januar und zum 1. April entsprechend der im Vertrag festgelegten Beträge erhoben und sind mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen auf das laufende Konto der Gesellschaft, Konto-Nr.: 62790600, Hypovereinsbank Kappeln, BLZ 200 300 00 bzw. ein anderes in der Rechnung benanntes Konto, einzuzahlen.

2. Die bei 5-Jahresverträgen jährlichen ermäßigen Mietentgelte werden dem Mieter mitge­teilt. Sie werden jeweils zum 1. April eines jeden Jahres fällig. Erfolgt die Mit­teilung später, so wird der Betrag fällig mit der Mittei­lung und ist zahlbar in­nerhalb von 14 Tagen.

§ 6 Übergabe / Mängelrügen
Die Übergabe des Liegeplatzes erfolgt automatisch mit dem Tage des Vertragsabschlus­ses jedoch nicht vor Beginn des Kalenderjahres, für den der Mietvertrag geschlossen wird. Mängelrügen sind der SHG innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis schrift­lich mitzuteilen. Später durch Gebrauch auf­tretende Mängel sind dem Hafenmeister zu melden.

§ 7 Untervermietung / Weitervermietung
1. Der Mieter bedarf der Zustimmung durch die SHG zur Untervermietung bzw. Weiter­vermietung. Die Zustimmung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
2. Sofern es sich um einen Liegeplatz mit einem 5-Jahresvertrag handelt, der vorzeitig aufgegeben und an einen Nachfolger vermietet werden soll (Weitervermietung), steht der SHG das Recht der außerordentlichen Kündigung zu. Für den Fall der Kündigung wird dem Mieter die gezahlte Mietvorauszahlung abzüg­lich eines entsprechenden Betrages für jedes angefan­gene Nutzungsjahr rückvergütet. Als Nutzungsjahr wird das Kalenderjahr vereinbart. Weitere Ansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.
3. Eine Weitervermietung ist der SHG unter Nennung des Nachfolgers mit eingeschrie­benem Brief mitzu­teilen. Sofern diese nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang durch außerordentliche Kündi­gung widerspricht, gilt die Weitervermietung als genehmigt. Der neue Mieter tritt dann mit den gleichen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrage an die Stelle des alten Mieters. Eine Ausfertigung des Über­lassungsvertrages ist der SHG zuzusenden.
4. Der Vermieter ist berechtigt, den Liegeplatz während der Dauer der Nichtbenut­zung, z.B. bei Wochenend­törns, Urlaubstörns usw., Gastliegern zuzuweisen und dafür Hafengebühren zu vereinnahmen. Die SHG stellt jedem Mieter ein Schild (frei/besetzt) zur Verfügung, welches am Längsträger des Steges an der dafür vorgesehenen Halterung anzubringen ist.

§ 8 Haftung
Mieter und Vermieter verpflichten sich, Haftpflichtversicherungen abzuschließen.

§ 9 Kündigung
1) Der SHG steht mit Ausnahme des Rechtes nach § 7Abs. 2 dieses Vertrages nur das Recht der vorzeitigen Kündigung in folgenden Fällen zu:
   a) Nichtzahlung der fälligen Beträge trotz zweifacher Mahnung,
   b) grobe Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung sowie schwere Verstöße gegen die Hafenordnung.

Die Kündigung ist an eine Frist nicht gebunden.

2) Im Falle einer Kündigung durch die SHG ist der Mieter verpflichtet, sein Boot binnen Monatsfrist aus dem Hafen zu entfernen. Für die finan­zielle Auseinander­set­zung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Eine Rückzahlung der jährlichen Mietengelte findet nicht statt.
3) Der Mieter ist berechtigt, ohne Angabe eines Grundes zu kündigen. Für die finan­zielle Auseinander­setzung findet Abs. 2 sinngemäß An­wendung. Die Rückvergütung ist jedoch auf höchstens 90 % der gezahlten Mietvorauszahlung beschränkt. Die SHG hat ein Rückbehaltungsrecht der Rückvergü­tung, bis ein Nach­folger für diesen Platz ge­funden ist.

§ 10 Sonstiges
Die SHG ist bemüht, Organisationsformen zu entwickeln, um Verwaltungskosten einzusparen. Es werden an die Mieter Jahresplaketten als Nachweis der Zahlung der jährlichen Liegeplatzkosten mit den Rechnungen übersandt. Diese Plaketten müssen zur Kon­trolle durch den Hafenmeister an sichtbarer Stelle angebracht werden.