Sporthafen Gelting-Mole

— das Tor zur Dänischen Südsee

AGB / Hafenordnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung eines Bootliegeplatzes im Sporthafen Gelting-Mole

§ 1 Mietobjekt
1. Von der Sporthafen Gelting-Mole GmbH (SHG, Vermieterin) werden freibleibend Liegeplätze in verschiedenen Größenverhältnissen angeboten und zwar:

Typ Größe Hafentiefe in m unter Normal-Null
A 9,00 m x 3,25 m 2,50 m
B 10,00 m x 3,50 m 2,80 m
C 11,00 m x 3,80 m 2,90 m
D 12,00 m x 4,00 m 3,00 m
E 1 13,00 m x 4,00 m 3,20 m
E 2 13,00 m x 4,50 m 3,20 m
F 14,00 m x 4,50 m 3,50 m
G 18,00 m x 5,50 m 3,50 m
H 8,00 m x 3,00 m 1,00 m bis 1,20 m
J 15,00 m x 4,50 m 3,00 m

Daneben ergeben sich einige Sondergrößen z. B. am Brückenende vor Kopf des Steges.
Die Liegeplatzgrößen bemessen sich von Mitte Heckpfahl bis zur Brücke bzw. bis Mitte Heckpfahl. Durch Rammen bedingte geringe Toleranzen wirken sich bis 5 % der Seitenlänge nicht preisgestaltend aus.
Die Plätze der Größe J dürfen nur mit flachgehenden Booten (Jollen, Kiel­schwer­tern, Motorbooten) belegt werden. Vertiefungen in der Berme sind nicht statthaft. Der maximale Tiefgang des Bootes darf 50 cm nicht überschreiten.

Die Liegeplätze haben in der Regel keine Seitenstege.

§ 2 Umfang des Rechtes

Der Mieter des Liegeplatzes ist berechtigt, den Liegeplatz und die sonstigen Anlagen im Sinne der Sporthafen-VO im Rahmen der jeweils geltenden Hafenordnung während der Dauer der vereinbarten Mietzeit jährlich vom 1. April bis zum 31. Oktober (Saison) mit einem Schiff zu nutzen. Der Schiffstyp und Bootsname sind der Vermieterin vorab schriftlich mitzuteilen. Die Nutzung des Liegeplatzes wechselnd mit einem oder mehreren weiteren Schiffen ist nicht erlaubt. Ein Bootswechsel ist der Vermieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nach Beendigung der Saison ist der Liegeplatz zu räumen. Für weitere von der SHG angebotene Serviceleistungen werden gesonderte Entgelte erhoben.

§ 3 Mietdauer

Der Mietvertrag wird für die Dauer von einem Jahr, bzw. von fünf Jahren geschlossen. Die Mietdauer beginnt mit dem Tage der Übergabe des Liege­platzes, jedoch nicht vor dem 01.04. und endet mit dem jeweilig vereinbarten Jahr zum 31.10.

Sollte der Liegeplatz in Ausnahmefällen vor dem 01.04.bezogen bzw. nach dem 31.10. geräumt werden aus Gründen, die die SHG nicht zu vertreten hat, ist die SHG berechtigt, Entgelte entsprechend der jeweiligen Bootslänge auf Basis der aktuell gültigen Preise für Gastlieger zu verlangen.

Sorgleinen sind am Ende der Saison bei Verlassen des Liegeplatzes vom Mieter zu entfernen.

§ 4 Mietpreis

Der Mietpreis wird bei Jahresverträgen als Jahrespreis berechnet. Bei 5-Jahresverträgen besteht der Mietpreis aus einer einmaligen Vorauszahlung, die für die Gesamtlaufzeit zu zahlen ist, sowie einem jährlich zu zahlenden Mietpreis, der auf Verlangen der SHG entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden kann.

Sollten sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche Mehrwertsteueränderungen ergeben, ist die SHG berechtigt, diese gegebenenfalls nachzuberechnen bzw. gutzuschreiben.

§ 5 Fälligkeit

Mietentgelte für Jahres- und 5-Jahresverträge werden nach Vertragsabschluss in der Regel im Januar in Rechnung gestellt. Sie sind mit Rechnungsstellung fällig und entsprechend der in der Rechnung genannten Zahlungsziele auf das Bankkonto der SHG zu bezahlen.

§ 6 Übergabe / Haftung

Die Übergabe des Liegeplatzes erfolgt automatisch mit dem Tage des Vertragsabschlusses des jeweiligen Kalenderjahres, für den der Mietvertrag geschlossen wird. Mängelrügen sind der SHG innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis schriftlich mitzuteilen. Später durch Gebrauch auftretende Mängel sind den Hafenmeistern zu melden.

Mieter und Vermieterin verpflichten sich, Haftpflichtversicherungen abzuschließen. Die SHG ist berechtigt, sich auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen.

§ 7 Informationspflicht

Während der Laufzeit des Vertrages hat der Mieter gegenüber der Vermieterin jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen insbesondere eines Eigentümerwechsels schriftlich anzuzeigen. Mit dem Eigentumswechsel (z. B. durch Verkauf des Schiffes) erlischt der Liegeplatzvertrag für das Schiff mit dem Datum des Eigentumsübergangs auf den neuen Eigentümer. Für etwaige Ansprüche auf Rückvergütung von Mietentgelten findet § 9 Abs. 2 Anwendung. Eine Übernahme des Liegeplatzes durch den neuen Eigentümer des Schiffes ist nur mit Zustimmung der Vermieterin und Abschluss eines neuen schriftlichen Mietvertrages zulässig.

§ 8 Untervermietung / Weitervermietung

1.     Eine Unter-/Weitervermietung des Liegeplatzes durch den Mieter an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte der Mieter seinen Liegeplatz aufgrund unvorhergesehener Ereignisse zum Saisonbeginn aufgeben müssen, ist die SHG bemüht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

2.     Die Vermieterin ist berechtigt, den Liegeplatz während der Dauer der Nichtbenutzung, z.B. bei Wochenendtörns, Urlaubstörns usw., Gastliegern zuzuweisen und dafür Hafengebühren zu vereinnahmen. Die SHG stellt jedem Mieter ein Rot-/Grün-Schild (besetzt/frei) zur Verfügung, welches am Längsträger des Steges angebracht ist. Der Mieter ist verpflichtet, beim Verlassen des Liegeplatzes und Abwesenheit für mehr als einen Tag, den Liegeplatz auf grün zu stellen. Die SHG trägt dafür Sorge, dass das Schild entsprechend auf rot gestellt wird, sofern ihm die Rückkehr mit 24 Stunden Vorlaufzeit telefonisch unter 04643 2235 oder per E-Mail an hafenmeister@sporthafen-gelting-mole.de mitgeteilt wird.      

§ 9 Kündigung/Rückvergütung

Der SHG steht das Recht der vorzeitigen Kündigung in folgenden Fällen zu:

Nichtzahlung der fälligen Beträge trotz zweifacher Mahnung,

grobe Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung sowie schwere Verstöße gegen die Hafenordnung und oder AGB.

Die Kündigung ist nicht an eine Frist gebunden.

Im Falle einer Kündigung durch die SHG ist der Mieter verpflichtet, sein Boot umgehend aus dem Hafen zu entfernen. Dem Mieter werden in diesem Falle bei einem 5-Jahresvertrag die gezahlte Mietvorauszahlung abzüglich eines entsprechenden Betrages für jedes angefangene Nutzungsjahr zurückvergütet. Eine Rückzahlung der jährlichen Mietentgelte findet nicht statt. Bei einem Jahresvertrag ist eine Rückvergütung ausgeschlossen. Weitere gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.

Der Mieter ist berechtigt, ohne Angabe eines Grundes zu kündigen. Für die finanzielle Auseinandersetzung findet Abs. 2 sinngemäß An­wendung. Eine Rückzahlung der Jahresmiete erfolgt nicht. Die Rückvergütung bei einem 5-Jahresvertrag ist auf höchstens 90 % des Restwertes der gezahlten Mietvorauszahlung beschränkt. Die SHG kann die Rückvergütung zurückbehalten, bis ein Nachfolger für den Platz gefunden ist.

§ 10 Höhere Gewalt

Sollte durch unvorhersehbare Ereignisse (höhere Gewalt) eine Situation eintreten, die bzw. deren Folgen die SHG nicht zu vertreten hat und die eine Nutzung des Liegeplatzes und/oder der weiteren Hafenanlagen eingeschränkt oder gar nicht möglich machen, ist die SHG zu einer Erstattung der Mietentgelte nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt ist in diesem Zusammenhang auch der Ausbruch einer Pandemie und in Folge damit verbundene behördliche Anweisungen zu werten.

§ 11 Sonstiges

Als Nachweis der Zahlung der jährlichen Liegeplatzkosten reicht die SHG jeweils Jahresplaketten aus. Diese Plaketten müssen vom Mieter im Hafenbüro abgeholt und zu Kontrollzwecken für die Hafenmeister am Schiff an sichtbarer Stelle angebracht werden.

§ 12 Rechtswirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.

§ 13 Gerichtstand und Erfüllungsort

Der Gerichtstand ist 24937 Flensburg. Der Erfüllungsort dieses Vertrages ist 24395 Niesgrau.

Niesgrau, 01.November 2025

Sporthafen Gelting-Mole GmbH

Grocholl                    Schöllermann


Hafenordnung des Sporthafens Gelting-Mole

 

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Hafenordnung erstreckt sich auf die Hafenfläche einschließlich der Steinmolen und Uferbefestigungen, auf die Hafenfläche des ehemaligen Fährhafens nebst Kaianlage, auf die Einfahrten sowie sämtliche zum Hafenbetrieb gehörenden Landflächen mit Hafenanlagen, Gebäuden, Wohnmobilplatz und Lager- und Parkplätzen Gelting-Mole 1 und 2 in Niesgrau.

§ 2 Fahrregeln/Gültigkeit anderer Vorschriften

Durch diese Hafenordnung werden andere gesetzliche Vorschriften nicht berührt (z.B. SeeSchStrO). Auf den landseitigen Verkehrsflächen gelten die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung entsprechend.

§ 3 Benutzung der Liegeplätze und Verhalten im Hafen

Jeder Hafennutzer ist verpflichtet, den ihm zugewiesenen Liegeplatz sowie die übrigen Einrichtungen und Anlagen pfleglich zu behandeln, auf Sauberkeit zu achten und sich entsprechend der Hafenordnung im Hafengebiet so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Um­ständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird. Die Größe des Liegeplatzes ist entsprechend passend zur jeweiligen Bootsgröße zu wählen. Es dürfen keine Boote bzw. Boots­teile über die Wasserfläche der Liegeboxen in die Boxengasse hinausragen. Jedes Schiff ist entsprechend seiner Größe und Tonnage mit geeigneten Festmacherleinen seemännisch an den Festmachern (nicht Leinenfänge) zu sichern. Das Aufbringen von dünnen Fußmatten bzw. Abtretern auf die Stege wird wi­derruflich gestattet, wenn dadurch keine Gefahren für die Benutzer der Sport­hafenanlage entstehen können und die Anbringer dieser Matten die Haftung hierfür übernehmen.

Auf den landseitigen Flächen und auf den Stegen sind Hunde anzuleinen. Die Anweisungen der Hafenmeister sind zu befolgen.

Nicht erlaubt ist:

  • Das Abstellen von Gegenständen auf den Stegen und den Landflächen
  • Das Abstellen von Trailern, sonstigen Anhängern, von Fahrzeugen mit Fahrradträgern und Wohnmobilen zu Campingzwecken auf dem Parkplatz.
  • Jegliche Verschmutzung des Hafenbeckens sowie die Benutzung von Bordtoiletten, die über keine eigene Fäkalienauffangeinrichtung verfügen.
  • Die Benutzung von Schwimmleinen und Ketten
  • Das Schwimmen, Tauchen zu Übungszwecken, Stand-up-Paddling, Surfen, Kajak fahren und Angeln (auch auf den Steinmolen) sowie das Ausbringen von Fischereigeräten wie z. B. Reusen, Netzen und Angelschnüren
  • Das Befahren der Stege, Kaianlage und der Promenade mit Fahrrädern, E-Bikes, Krafträdern, Inlineskates, Skateboards, Rollern und E-Scootern
  • Offenes Feuer und Grillen an Bord und auf den Stegen
  • Unnötiges Laufenlassen von Motoren und Maschinen im Stand und ruhestörender Lärm jeglicher Art
  • Das Betanken mit Kraftstoff aus Kanistern
  • Durchführen von Flex- und Schleifarbeiten am Liegeplatz
  • Das Füttern von Wasservögeln und das Schlachten und Ausnehmen von Fischen
  • Ungenehmigtes Befliegen mit Drohnen, Lenkdrachen oder sonstigen Fluggeräten
  • Die Weitergabe von Transpondern, Parkkarten und Benutzungscodes an unberechtigte Dritte
  • Das Betreten und der Aufenthalt auf der Kranbahn während des Kranbetriebes
  • Das Betreten der Steinmolen
  • Das An- und Ausbringen von Werbematerialien und Aufklebern aller Art

§ 4 Verantwortlichkeit

Für die Einhaltung der Vorschriften der Hafenordnung sind der Eigner, der Fahrzeugführer oder sein Vertreter ver­antwortlich. Sie haften für alle Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Daneben sind Gäste und Besucher für ihr Verhalten verantwortlich. Ein verursachter Schaden an Hafenanlagen und oder anderen Schiffen sowie Fahrzeugen ist unverzüglich dem Hafenmeister anzuzeigen.

§ 5 Kennzeichnung der Fahrzeuge

Sportfahrzeuge, die im Hafengebiet beheimatet sind, sind mit einem Namen auf jeder Seite des Bugs oder am Heck zu beschriften. Als Heimathafen ist “Gelting-Mole“ anzugeben. Die Schrifthöhe muss mindestens 5 cm betragen.

§ 6 Anweisung der Liegeplätze, An- und Abmeldung

Sofern nicht Jahresliegeplätze zugewiesen sind, werden Liegeplätze für Gastlieger durch die Hafenmeister an­ge­wiesen. Freie Liegeplätze sind grün gekennzeichnet. Zugewiesene Liegeplätze dür­fen nicht ohne Genehmigung der Hafenmeister gewechselt werden. Sollte ein Verlegen aus Gründen einer ordnungsgemäßen Unterbringung oder besserer Ausnutzung des Hafens erforderlich sein, sind die Hafenmeister berechtigt, einen anderen Liegeplatz zuzuweisen. Kommt der Schiffsführer der Aufforderung nicht nach, sind die Hafenmeister berechtigt, das Schiff auf Kosten und Gefahr des Eigners zu verlegen. In See gehende Boote sollten aus eigenem Sicherheitsinteresse bei den Hafen­meistern abgemeldet werden. Ankommende nicht im Sporthafen Gelting-Mole beheimatete Boote haben sich grundsätzlich bei Ankunft bei den Hafenmeistern anzumelden und beim Verlassen des Hafens wieder abzumelden.

§ 7 Stellplätze für Wohnmobile

Nutzer des Wohnmobilplatzes suchen sich nach Durchfahren der Schranke selbständig einen Stellplatz. Dieser ist so zu belegen, dass lediglich ein Platz belegt wird und andere Wohnmobile ihren jeweiligen Platz uneingeschränkt nutzen können. Belegt ein Wohnmobil mehrere Plätze, so ist für jeden – auch nur in Teilen – belegten Platz der volle Preis pro Nutzungstag zu entrichten.

§ 8 Nutzungsentgelte

Für die Benutzung der Hafenanlagen sind Nutzungsentgelte entsprechend der jeweils gültigen Preislisten zu entrichten. Die Preise werden im Aushang sowie auf unserer Internetseite www.sporthafen-gelting-mole.de veröffentlicht. Die Vergabe von Dauerliegeplätzen erfolgt im Rahmen eines schriftlichen Liegeplatzvertrages für ein oder fünf Jahre. Bei einer temporären Nutzung erfolgt die Abrechnung über Tagesliegegebühren. Die Wohnmobilplätze können nur auf Tagesbasis genutzt werden. Diese sind vom jeweiligen Fahrzeugführer selbständig und im Voraus  zu entrichten und zwar entweder im Hafenbüro oder online über den an mehreren Punkten im Hafen ausgehängten QR-Code bzw. Wohnmobilisten am Kassenautomat an der Südseite des Mehrzweckgebäudes. . Gastlieger/Wohnmobilisten, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können mit einem zusätzlichen Entgelt in Höhe eines zweifachen Tagessatzes je Nutzungstag belegt werden.

§ 9 Abfallentsorgung

Abfälle dürfen nur nach Art sortiert in die dafür aufgestellten Behälter geworfen werden. Für Altöl, Farben und Lacke werden besondere Behälter zur Verfügung gestellt; diese sind zu benutzen.

§ 10 Benutzung von Steckdosen

Auf den Stegen sind an den Lampen Steckdosen montiert, die dazu dienen, an den Stegen kleine Bootsreparaturen durchführen zu können und Batterien aufzuladen. Sie sind nicht dazu gedacht, Heiz- und Kochstrom zu liefern. Es dürfen daher nur Geräte angeschlossen werden, die eine max. Stromauf­nahme von 500 Watt besitzen und dem An­brin­gungs­zweck entsprechen. Die Steckdosen sind auf 4 Ampere abgesichert.  Bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden ist die Stromverbindung zu trennen. Erfolgt dies nicht, so kann eine Trennung durch Mitarbeiter des Hafens auf Gefahr und auf Kosten des jeweiligen Eigners erfolgen.

§ 11 Trinkwasser

Das Trinkwasser wird in hygienisch einwandfreiem Zustand aus dem öffentli­chen Netz des Wasser­zweck­ver­bandes Ostangeln bezogen. Unnötiges Laufenlassen des Wassers ist unbedingt zu vermeiden. Die Entnahme von Frischwasser in größerem Umfang ist dem Hafenmeister anzuzeigen.

§ 12 Zuwiderhandlungen

Grobe Verstöße gegen einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Hafenordnung können ein Verweis der betreffenden Person mit seinem Fahrzeug aus dem Hafen und ein Hausverbot zur Folge haben.

§ 13 Ausnahmegenehmigungen

Die Sporthafen Gelting-Mole GmbH kann jederzeit widerruflich schriftliche Ausnahmegenehmigungen von einzelnen Vorschriften dieser Hafenordnung erteilen, die auch an Auflagen und Bedingungen geknüpft sein können. Ein Anrecht auf eine individuelle Ausnahmegenehmigung besteht nicht und es entsteht auch bei mehrmaliger Gewährung in der Vergangenheit kein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung.

§ 14 Schussbestimmungen und Inkrafttreten

Mit Ankunft im Hafen und/oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung unterwirft sich jeder Gast den Bestimmungen dieser Hafenordnung. Sie tritt mit Wirkung zum 01.Januar 2026 in Kraft.

Niesgrau, 01. November 2025

Sporthafen Gelting-Mole GmbH

Grocholl                    Schöllermann

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